Die Zuordnung von zu versorgenden Personen iSd § 10 Abs 5 ApG richtet sich nach den dort genannten Kriterien, wobei auch die Erreichbarkeit - je nach der Lage des Einzelfalles - eine Rolle spielen kann (Hinweis E 26.9.1994, 94/10/0042, 0045).Die Zuordnung von zu versorgenden Personen iSd Paragraph 10, Absatz 5, ApG richtet sich nach den dort genannten Kriterien, wobei auch die Erreichbarkeit - je nach der Lage des Einzelfalles - eine Rolle spielen kann (Hinweis E 26.9.1994, 94/10/0042, 0045).