Sind beide Gebäudetrakte (als getrennte Gebäude) bewilligungsfähig und führt die Kombination zu einem einheitlichen Gebäude (Hinweis E 28.1.1963, 1154/62, VwSlg 5951/1963; E 28.5.1974, 120/74, VwSlg 8625/1974) gegenüber der unstrittig zulässigen Variante zu keiner Mehrbelastung des Nachbarn nach den für die jeweilige Abstandsvorschrift maßgebenden Wertungsgesichtspunkten, ist die jeweilige Geschoßzahl jenes Gebäudetraktes, der der jeweiligen Grundgrenze des Nachbarn gegenüberliegt (Hinweis E 12.5.1980, 2919/77, VwSlg 10127/1980), für die Festlegung des Abstandes maßgebend (hier: Seitenabstand von 4 m zwischen dem zweigeschoßigen Längstrakt und der südlichen Grundgrenze des Nachbarn, der der dreigeschoßige Quertrakt mit keinem Bauteil gegenüberliegt, ist gesetzeskonform).Sind beide Gebäudetrakte (als getrennte Gebäude) bewilligungsfähig und führt die Kombination zu einem einheitlichen Gebäude (Hinweis E 28.1.1963, 1154/62, VwSlg 5951 aus 1963,; E 28.5.1974, 120/74, VwSlg 8625 aus 1974,) gegenüber der unstrittig zulässigen Variante zu keiner Mehrbelastung des Nachbarn nach den für die jeweilige Abstandsvorschrift maßgebenden Wertungsgesichtspunkten, ist die jeweilige Geschoßzahl jenes Gebäudetraktes, der der jeweiligen Grundgrenze des Nachbarn gegenüberliegt (Hinweis E 12.5.1980, 2919/77, VwSlg 10127 aus 1980,), für die Festlegung des Abstandes maßgebend (hier: Seitenabstand von 4 m zwischen dem zweigeschoßigen Längstrakt und der südlichen Grundgrenze des Nachbarn, der der dreigeschoßige Quertrakt mit keinem Bauteil gegenüberliegt, ist gesetzeskonform).