Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/01/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/01/0019

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Daß eine Vorladung des wegen seiner politischen Gesinnung den Behörden seines Heimatlandes seit langem bekannten und wegen der Teilnahme an Demonstrationen bereits verurteilten, mehrmals inhaftierten und mißhandelten Asylwerbers wegen des Ergebnisses der vorgenommenen Hausdurchsuchung zur Miliz (hier in Verbindung mit der allgemein bekannten Lage der albanischen Minderheit in Kosovo) aus objektiver Sicht eine Situation geschaffen habe, in der die Furcht des Asylwerbers, wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden wohlbegründet und ihm dadurch ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland unerträglich sei, kann ohne nähere Begründung nicht verneint werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010019.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993010019_19931215X02

Rechtssatz für 94/19/0274

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/19/0274

Entscheidungsdatum

10.03.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/15 93/01/0019 2 (hier: pakistanischer Staatsangehöriger)

Stammrechtssatz

Daß eine Vorladung des wegen seiner politischen Gesinnung den Behörden seines Heimatlandes seit langem bekannten und wegen der Teilnahme an Demonstrationen bereits verurteilten, mehrmals inhaftierten und mißhandelten Asylwerbers wegen des Ergebnisses der vorgenommenen Hausdurchsuchung zur Miliz (hier in Verbindung mit der allgemein bekannten Lage der albanischen Minderheit in Kosovo) aus objektiver Sicht eine Situation geschaffen habe, in der die Furcht des Asylwerbers, wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden wohlbegründet und ihm dadurch ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland unerträglich sei, kann ohne nähere Begründung nicht verneint werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190274.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Dokumentnummer

JWR_1994190274_19940310X01