Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/1106

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/1106

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, daß der "Tatvorwurf" nicht ausreichend umschrieben wurde, weil nur ein bestimmter Tag angegeben wurde, jedoch ein Hinweis darauf fehle, "während welchen Zeitraumes der Fremde bei der Schwarzarbeit betreten wurde", wird das Wesen Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993 verkannt. Um die Erfüllung dieses Tatbestandes annehmen zu können, ist es nicht erforderlich, festzustellen, wie lange der Fremde eine Beschäftigung ausgeübt hat, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß der Fremde von einem der im Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993 genannten Organe bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181106.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994181106_19950201X02