Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0825

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0825

Entscheidungsdatum

01.12.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;

Rechtssatz

Daß beim Fremden keine Sichtvermerksversagungsgründe vorlägen, daß weder sein Unterhalt noch seine Unterkunft gefährdet seien, ein Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragstellung auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 laufe und im Aufenthaltsverfahren bisher keine Entscheidung getroffen worden sei, spricht nicht gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180825.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180825_19941201X02