Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
94/18/0825
Entscheidungsdatum
01.12.1994
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
Rechtssatz
Daß beim Fremden keine Sichtvermerksversagungsgründe vorlägen, daß weder sein Unterhalt noch seine Unterkunft gefährdet seien, ein Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragstellung auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 laufe und im Aufenthaltsverfahren bisher keine Entscheidung getroffen worden sei, spricht nicht gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180825.X02
Dokumentnummer
JWR_1994180825_19941201X02