Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0605

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0605

Entscheidungsdatum

29.09.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Rechtssatz

Die Tatsache, daß der Fremde von Behörden seines Heimatstaates einen Paß ausgestellt erhielt und ungehindert ausreisen konnte, schließt zwar im Hinblick auf die Möglichkeit wenig intensiver Grenzkontrollen bei der Ausreise aus dem Heimatstaat des Fremden eine Bedrohung iSd Paragraph 37, Absatz eins, oder des Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1993 nicht aus, macht eine derartige Bedrohung aber auch nicht wahrscheinlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180605.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180605_19940929X02

Rechtssatz für 94/18/0607

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/0607

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/29 94/18/0605 2

Stammrechtssatz

Die Tatsache, daß der Fremde von Behörden seines Heimatstaates einen Paß ausgestellt erhielt und ungehindert ausreisen konnte, schließt zwar im Hinblick auf die Möglichkeit wenig intensiver Grenzkontrollen bei der Ausreise aus dem Heimatstaat des Fremden eine Bedrohung iSd Paragraph 37, Absatz eins, oder des Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1993 nicht aus, macht eine derartige Bedrohung aber auch nicht wahrscheinlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180607.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180607_19941117X03

Rechtssatz für 94/18/0794

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0794

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/29 94/18/0605 2

Stammrechtssatz

Die Tatsache, daß der Fremde von Behörden seines Heimatstaates einen Paß ausgestellt erhielt und ungehindert ausreisen konnte, schließt zwar im Hinblick auf die Möglichkeit wenig intensiver Grenzkontrollen bei der Ausreise aus dem Heimatstaat des Fremden eine Bedrohung iSd Paragraph 37, Absatz eins, oder des Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1993 nicht aus, macht eine derartige Bedrohung aber auch nicht wahrscheinlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180794.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180794_19941215X02