Die Tatsache, daß der Fremde von Behörden seines Heimatstaates einen Paß ausgestellt erhielt und ungehindert ausreisen konnte, schließt zwar im Hinblick auf die Möglichkeit wenig intensiver Grenzkontrollen bei der Ausreise aus dem Heimatstaat des Fremden eine Bedrohung iSd § 37 Abs 1 oder des § 37 Abs 2 FrG 1993 nicht aus, macht eine derartige Bedrohung aber auch nicht wahrscheinlich.Die Tatsache, daß der Fremde von Behörden seines Heimatstaates einen Paß ausgestellt erhielt und ungehindert ausreisen konnte, schließt zwar im Hinblick auf die Möglichkeit wenig intensiver Grenzkontrollen bei der Ausreise aus dem Heimatstaat des Fremden eine Bedrohung iSd Paragraph 37, Absatz eins, oder des Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1993 nicht aus, macht eine derartige Bedrohung aber auch nicht wahrscheinlich.