Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0713

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0713

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der belangten Behörde ist es aufgrund ihrer Bindung an die in Rechtskraft erwachsenen Bestrafungen des Fremden wegen fünfmaliger Übertretung des FrG 1993 verwehrt, die Schuldfrage (die subjektive Tatseite) nochmals aufzurollen. Das Vorbringen des Fremden, daß ihm "bei allen Verwaltungsstrafen kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann", da ihm von der Österreichischen Botschaft in Preßburg die Auskunft gegeben worden sei, er könne die Beendigung des Bewilligungsverfahrens in Österreich abwarten, sodaß jegliches subjektives Tatbestandsmerkmal fehle, geht somit ins Leere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180713.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180713_19941117X01