Einem Antrag gem § 54 Abs 1 FrG 1993 kann nur dann stattgegeben werden, wenn der Fremde glaubhaft macht, daß ihm AKTUELL in dem von ihm bezeichneten Staat die im § 37 Abs 1 FrG 1993 und/oder § 37 Abs 2 FrG 1993 genannten Gefahren drohen (Hinweis E 23.6.1994, 94/18/0316).Einem Antrag gem Paragraph 54, Absatz eins, FrG 1993 kann nur dann stattgegeben werden, wenn der Fremde glaubhaft macht, daß ihm AKTUELL in dem von ihm bezeichneten Staat die im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 und/oder Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1993 genannten Gefahren drohen (Hinweis E 23.6.1994, 94/18/0316).