Aus der Bestimmung des § 10 Abs 1 AufenthaltsG 1992 ergibt sich zwingend, daß Fremde, die gemäß § 1 Abs 1 AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung brauchen, vor der Erteilung einer solchen weder zur Einreise noch zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Das Argument des Fremden, daß es keinen Anhaltspunkt dafür gäbe, daß ein Ausländer bis zur Erledigung seines Antrages mehrere Monate im Ausland "verharren" müßte, sondern daß nur entscheidend sei, daß der Ausländer den Antrag vom Ausland aus stelle, geht somit ins Leere.Aus der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 ergibt sich zwingend, daß Fremde, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung brauchen, vor der Erteilung einer solchen weder zur Einreise noch zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Das Argument des Fremden, daß es keinen Anhaltspunkt dafür gäbe, daß ein Ausländer bis zur Erledigung seines Antrages mehrere Monate im Ausland "verharren" müßte, sondern daß nur entscheidend sei, daß der Ausländer den Antrag vom Ausland aus stelle, geht somit ins Leere.