Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0603

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0603

Entscheidungsdatum

29.09.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §10 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 ergibt sich zwingend, daß Fremde, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung brauchen, vor der Erteilung einer solchen weder zur Einreise noch zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Das Argument des Fremden, daß es keinen Anhaltspunkt dafür gäbe, daß ein Ausländer bis zur Erledigung seines Antrages mehrere Monate im Ausland "verharren" müßte, sondern daß nur entscheidend sei, daß der Ausländer den Antrag vom Ausland aus stelle, geht somit ins Leere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180603.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180603_19940929X01

Rechtssatz für 95/18/0326

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0326

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §10 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/18/0327

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/29 94/18/0603 1

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 ergibt sich zwingend, daß Fremde, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung brauchen, vor der Erteilung einer solchen weder zur Einreise noch zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Das Argument des Fremden, daß es keinen Anhaltspunkt dafür gäbe, daß ein Ausländer bis zur Erledigung seines Antrages mehrere Monate im Ausland "verharren" müßte, sondern daß nur entscheidend sei, daß der Ausländer den Antrag vom Ausland aus stelle, geht somit ins Leere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180326.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180326_19950309X01