Dem Fremden darf die Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 nicht erteilt werden, weil er den Antrag auf Erteilung der Bewilligung nicht vom Ausland aus gestellt hat (§ 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992) und der Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 vorliegt, der gemäß § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 zur Abweisung seines Antrages auf Sichtvermerkserteilung, welcher seit Inkraftreten des AufenthaltsG 1992 zufolge § 7 Abs 7 FrG 1993 als Antrag gemäß § 6 AufenthaltsG 1992 zu behandeln ist, führt.Dem Fremden darf die Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 nicht erteilt werden, weil er den Antrag auf Erteilung der Bewilligung nicht vom Ausland aus gestellt hat (Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992) und der Sichtvermerksversagungsgrund gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 vorliegt, der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 zur Abweisung seines Antrages auf Sichtvermerkserteilung, welcher seit Inkraftreten des AufenthaltsG 1992 zufolge Paragraph 7, Absatz 7, FrG 1993 als Antrag gemäß Paragraph 6, AufenthaltsG 1992 zu behandeln ist, führt.