Dienen (zahlreiche) kurze Heimataufenthalte des Fremden offensichtlich allein dazu, sich der Notwendigkeit eines Sichtvermerkes zu entziehen, so beginnt die durch das Abkommen zwischen Österreich und Ungarn, BGBl 1978/481, gewährte 30 Tage-Frist für den sichtvermerksfreien Aufenthalt nach seiner Wiedereinreise nicht neuerlich zu laufen und vermag der Fremde mit seinem dahingehenden Vorbringen die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Grunde des § 15 Abs 1 Z 1 FrG 1993 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 somit nicht darzutun.Dienen (zahlreiche) kurze Heimataufenthalte des Fremden offensichtlich allein dazu, sich der Notwendigkeit eines Sichtvermerkes zu entziehen, so beginnt die durch das Abkommen zwischen Österreich und Ungarn, BGBl 1978/481, gewährte 30 Tage-Frist für den sichtvermerksfreien Aufenthalt nach seiner Wiedereinreise nicht neuerlich zu laufen und vermag der Fremde mit seinem dahingehenden Vorbringen die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Grunde des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 somit nicht darzutun.