Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0258

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14068 A/1994

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/18/0258

Entscheidungsdatum

01.06.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
FrG 1993 §15 Abs1 Z1;
FrG 1993 §5;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Ungarn 1978 Art1 Abs1;

Rechtssatz

Dienen (zahlreiche) kurze Heimataufenthalte des Fremden offensichtlich allein dazu, sich der Notwendigkeit eines Sichtvermerkes zu entziehen, so beginnt die durch das Abkommen zwischen Österreich und Ungarn, BGBl 1978/481, gewährte 30 Tage-Frist für den sichtvermerksfreien Aufenthalt nach seiner Wiedereinreise nicht neuerlich zu laufen und vermag der Fremde mit seinem dahingehenden Vorbringen die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Grunde des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 somit nicht darzutun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180258.X04

Im RIS seit

13.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180258_19940601X04