Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0201

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z8;

Rechtssatz

Die Behauptung des Fremden, daß es ihm nicht bekannt gewesen sei, daß er ohne entsprechende Bewilligung in Österreich keiner Beschäftigung nachgehen dürfe, hindert nicht die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993. Es wäre dem Fremden oblegen, sich über die insoweit einschlägige Rechtslage vor Aufnahme einer Beschäftigung zu informieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180201.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180201_19950201X02

Rechtssatz für 96/21/0713

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/21/0713

Entscheidungsdatum

13.11.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/01 94/18/0201 2 (hier: Der Arbeitgeber erklärte dem Fremden, daß er keine Arbeitsgenehmigung brauche).

Stammrechtssatz

Die Behauptung des Fremden, daß es ihm nicht bekannt gewesen sei, daß er ohne entsprechende Bewilligung in Österreich keiner Beschäftigung nachgehen dürfe, hindert nicht die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993. Es wäre dem Fremden oblegen, sich über die insoweit einschlägige Rechtslage vor Aufnahme einer Beschäftigung zu informieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210713.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996210713_19961113X01