Die Behauptung des Fremden, daß es ihm nicht bekannt gewesen sei, daß er ohne entsprechende Bewilligung in Österreich keiner Beschäftigung nachgehen dürfe, hindert nicht die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs 2 Z 8 FrG 1993. Es wäre dem Fremden oblegen, sich über die insoweit einschlägige Rechtslage vor Aufnahme einer Beschäftigung zu informieren.Die Behauptung des Fremden, daß es ihm nicht bekannt gewesen sei, daß er ohne entsprechende Bewilligung in Österreich keiner Beschäftigung nachgehen dürfe, hindert nicht die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993. Es wäre dem Fremden oblegen, sich über die insoweit einschlägige Rechtslage vor Aufnahme einer Beschäftigung zu informieren.