Ob der Fremde aufgrund der Verhältnisse in seinem derzeitigen Aufenthaltsland Ägypten (er sei mittellos und ständig in Gefahr, von seinem Vater aufgespürt und getötet zu werden) gefährdet ist, ist im Rahmen der Interessenabwägung nach § 20 Abs 1 FrG 1993 nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 29.7.1993, 93/18/0228).Ob der Fremde aufgrund der Verhältnisse in seinem derzeitigen Aufenthaltsland Ägypten (er sei mittellos und ständig in Gefahr, von seinem Vater aufgespürt und getötet zu werden) gefährdet ist, ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 29.7.1993, 93/18/0228).