Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/0148

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
FrG 1993 §20 Abs1;

Rechtssatz

Daß die Behörde den privaten und familiären Interessen des Fremden keinen hohen Stellenwert einräumte, erweckt angesichts des noch relativ kurzen (ca zweijährigen) Aufenthaltes des Fremden und seiner Familie in Österreich sowie des im Hinblick darauf noch keinesfalls hohen Grades an Integration (was für den Fremden selbst verstärkt zutrifft, ging er doch von Anfang 1992 bis April 1993 keiner rechtmäßigen Beschäftigung nach) keine Bedenken. Daß die Gattin des Fremden aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung im Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung einer geregelten Arbeit nachgegangen ist, vermag einerseits die Interessenlage des Fremden nicht entscheidend zu stärken, andererseits das durch das Fehlverhalten des Fremden beeinträchtigten öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes nicht zu schwächen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180148.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180148_19950309X03