Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0458

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0458

Entscheidungsdatum

08.09.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;

Rechtssatz

Die Auffassung des Fremden, daß bei einem "einmaligen Verstoß" nicht von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993 Gebrauch gemacht werden dürfe, findet im Gesetz keine Stütze. Soweit sich der Fremde hiezu auf Ausführungen in der Regierungsvorlage (692 BlgNR 18 GP, 38) beruft, übersieht er, daß sich die von ihm zitierte Wendung "wenn derlei auf Arbeitgeberseite von einem Fremden gefördert wird, so soll es im Wiederholungsfall zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen" auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1993 (mehr als einmalige Bestrafung wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180458.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180458_19940908X02

Rechtssatz für 95/18/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/18/0054

Entscheidungsdatum

23.02.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/08 94/18/0458 2

Stammrechtssatz

Die Auffassung des Fremden, daß bei einem "einmaligen Verstoß" nicht von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993 Gebrauch gemacht werden dürfe, findet im Gesetz keine Stütze. Soweit sich der Fremde hiezu auf Ausführungen in der Regierungsvorlage (692 BlgNR 18 GP, 38) beruft, übersieht er, daß sich die von ihm zitierte Wendung "wenn derlei auf Arbeitgeberseite von einem Fremden gefördert wird, so soll es im Wiederholungsfall zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen" auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1993 (mehr als einmalige Bestrafung wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180054.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995180054_19950223X03

Rechtssatz für 94/18/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0139

Entscheidungsdatum

28.04.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/08 94/18/0458 2

Stammrechtssatz

Die Auffassung des Fremden, daß bei einem "einmaligen Verstoß" nicht von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993 Gebrauch gemacht werden dürfe, findet im Gesetz keine Stütze. Soweit sich der Fremde hiezu auf Ausführungen in der Regierungsvorlage (692 BlgNR 18 GP, 38) beruft, übersieht er, daß sich die von ihm zitierte Wendung "wenn derlei auf Arbeitgeberseite von einem Fremden gefördert wird, so soll es im Wiederholungsfall zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen" auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1993 (mehr als einmalige Bestrafung wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180139.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180139_19950428X01

Rechtssatz für 94/18/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0183

Entscheidungsdatum

28.04.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/08 94/18/0458 2

Stammrechtssatz

Die Auffassung des Fremden, daß bei einem "einmaligen Verstoß" nicht von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993 Gebrauch gemacht werden dürfe, findet im Gesetz keine Stütze. Soweit sich der Fremde hiezu auf Ausführungen in der Regierungsvorlage (692 BlgNR 18 GP, 38) beruft, übersieht er, daß sich die von ihm zitierte Wendung "wenn derlei auf Arbeitgeberseite von einem Fremden gefördert wird, so soll es im Wiederholungsfall zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen" auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1993 (mehr als einmalige Bestrafung wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180183.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180183_19950428X02

Rechtssatz für 95/21/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0183

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/08 94/18/0458 2

Stammrechtssatz

Die Auffassung des Fremden, daß bei einem "einmaligen Verstoß" nicht von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993 Gebrauch gemacht werden dürfe, findet im Gesetz keine Stütze. Soweit sich der Fremde hiezu auf Ausführungen in der Regierungsvorlage (692 BlgNR 18 GP, 38) beruft, übersieht er, daß sich die von ihm zitierte Wendung "wenn derlei auf Arbeitgeberseite von einem Fremden gefördert wird, so soll es im Wiederholungsfall zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen" auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1993 (mehr als einmalige Bestrafung wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210183.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995210183_19951018X02