Die Auffassung des Fremden, daß bei einem "einmaligen Verstoß" nicht von § 18 Abs 2 Z 8 FrG 1993 Gebrauch gemacht werden dürfe, findet im Gesetz keine Stütze. Soweit sich der Fremde hiezu auf Ausführungen in der Regierungsvorlage (692 BlgNR 18 GP, 38) beruft, übersieht er, daß sich die von ihm zitierte Wendung "wenn derlei auf Arbeitgeberseite von einem Fremden gefördert wird, so soll es im Wiederholungsfall zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen" auf § 18 Abs 2 Z 2 FrG 1993 (mehr als einmalige Bestrafung wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) bezieht.Die Auffassung des Fremden, daß bei einem "einmaligen Verstoß" nicht von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993 Gebrauch gemacht werden dürfe, findet im Gesetz keine Stütze. Soweit sich der Fremde hiezu auf Ausführungen in der Regierungsvorlage (692 BlgNR 18 GP, 38) beruft, übersieht er, daß sich die von ihm zitierte Wendung "wenn derlei auf Arbeitgeberseite von einem Fremden gefördert wird, so soll es im Wiederholungsfall zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen" auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1993 (mehr als einmalige Bestrafung wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) bezieht.