Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0096

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob das von der Behörde festgestellte Gesamtfehlverhalten des Fremden ausreicht, um den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 zu verwirklichen, kommt der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Fremden, der Regelung seiner Wohnverhältnisse und dem Bestehen enger Bindungen zu einer österreichischen Staatsangehörigen keine Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180096.X02

Im RIS seit

13.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180096_19940324X02