Für die Beurteilung, ob das von der Behörde festgestellte Gesamtfehlverhalten des Fremden ausreicht, um den Tatbestand des § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 zu verwirklichen, kommt der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Fremden, der Regelung seiner Wohnverhältnisse und dem Bestehen enger Bindungen zu einer österreichischen Staatsangehörigen keine Bedeutung zu.Für die Beurteilung, ob das von der Behörde festgestellte Gesamtfehlverhalten des Fremden ausreicht, um den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 zu verwirklichen, kommt der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Fremden, der Regelung seiner Wohnverhältnisse und dem Bestehen enger Bindungen zu einer österreichischen Staatsangehörigen keine Bedeutung zu.