§ 20 Abs 1 FrG 1993 gebietet ausschließlich die Gegenüberstellung der für den Fremden sprechenden privaten und familiären Interessen und der für das Aufenthaltsverbot sprechenden öffentlichen Interessen und die Gewichtung dieser Interessen, wobei (zugunsten des Fremden) auf die im § 20 Abs 1 Z 1 FrG 1993 und § 20 Abs 1 Z 2 FrG 1993 taxativ aufgezählten Umstände Bedacht zu nehmen ist. Eine Prognose des Inhalts, ob und inwieweit es dem Fremden möglich wäre, bei Befolgung bzw Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes seine familiären Bindungen (zu seiner in Österreich lebenden Mutter) aufrecht zu erhalten, oder ob und inwieweit es ihm möglich wäre, in diesem Fall eine familiäre Bindung zu seinem Vater im Ausland (hier: Kroatien) (wieder) aufzubauen und wie sich dies konkret auf die Lebenssituation des Fremden auswirken würde, verlangt das Gesetz nicht (Hinweis E 27.1.1994, 93/18/0614).Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 gebietet ausschließlich die Gegenüberstellung der für den Fremden sprechenden privaten und familiären Interessen und der für das Aufenthaltsverbot sprechenden öffentlichen Interessen und die Gewichtung dieser Interessen, wobei (zugunsten des Fremden) auf die im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1993 taxativ aufgezählten Umstände Bedacht zu nehmen ist. Eine Prognose des Inhalts, ob und inwieweit es dem Fremden möglich wäre, bei Befolgung bzw Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes seine familiären Bindungen (zu seiner in Österreich lebenden Mutter) aufrecht zu erhalten, oder ob und inwieweit es ihm möglich wäre, in diesem Fall eine familiäre Bindung zu seinem Vater im Ausland (hier: Kroatien) (wieder) aufzubauen und wie sich dies konkret auf die Lebenssituation des Fremden auswirken würde, verlangt das Gesetz nicht (Hinweis E 27.1.1994, 93/18/0614).