Ist das Vorliegen auch nur einer der (kumulativen)
Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 1 bis Z 8 StbG 1985 zu Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 8, StbG 1985 zu
verneinen, so steht der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
gegen den Fremden § 20 Abs 2 FrG 1993 nicht entgegen (Hinweis E gegen den Fremden Paragraph 20, Absatz 2, FrG 1993 nicht entgegen (Hinweis E
17.6.1992, 91/01/0147).