Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/17/0385

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/17/0385

Entscheidungsdatum

26.01.1998

Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich

Norm

InteressentenbeiträgeG OÖ 1958;
KanalgebührenO Braunau 1984 §3;
KanalgebührenO Braunau 1984 §7 Abs1;
LAO OÖ 1996 §3;

Rechtssatz

Zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens eines Abgabenanspruches und dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruches ist zu unterscheiden. Für die Entstehung des Abgabenanspruches wäre gemäß Paragraph 3, OÖ LAO 1996 jener Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sich der Tatbestand verwirklicht, "an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft". Hinsichtlich des Zeitpunktes des Entstehens des Abgabenanspruches enthalten weder das OÖ InteressentenbeiträgeG noch die zitierte KanalgebührenO Braunau eine ausdrückliche Regelung (in der KanalgebührenO Braunau lautet wohl die Überschrift zu Paragraph 3, "Vorschreibung und Fälligkeit", Paragraph 3, regelt aber vom Wortlaut her nur die Fälligkeit). Aus Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, der KanalgebührenO Braunau kann jedoch geschlossen werden, daß Paragraph 3, die Entstehung des Abgabenanspruches regeln sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994170385.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994170385_19980126X01