Beim Abgabentatbestand des § 14 Abs 1 dritter Satz NÖ BauO 1976 idF 8200-6 kommt es auf das Vorliegen eines unbefristet bewilligten Gebäudes an. Gebäude bloß vorübergehend bewilligten Bestandes (vgl § 101 legcit) sollen daher die Erstmaligkeit der Bauführung und deren Abgabepflicht nicht hindern. Unter Gebäuden dieser Art sind im Bereich des § 14 Abs 1 legcit auch die gegen jederzeitigen Widerruf ehemals bewilligten Gebäude nach der NÖ BauO 1883, die die derzeitige Bauordnung nicht mehr kennt, zu verstehen. Auch sie betrafen begrifflich Gebäude vorübergehenden Bestandes. Eine der NÖ BauO 1883 entsprechende Bewilligung des in Rede stehenden Gebäudes wäre nach § 108a dieser Bauordnung nur auf bestimmte Zeit oder auf Widerruf möglich gewesen. Es hätte somit nur eine die Abgabepflicht der späteren Errichtung eines Gebäudes auf dem Bauplatz nicht ausschließende Bewilligung als Baulichkeit vorübergehenden Bestandes erteilt werden dürfen.Beim Abgabentatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, dritter Satz NÖ BauO 1976 in der Fassung 8200-6 kommt es auf das Vorliegen eines unbefristet bewilligten Gebäudes an. Gebäude bloß vorübergehend bewilligten Bestandes vergleiche Paragraph 101, legcit) sollen daher die Erstmaligkeit der Bauführung und deren Abgabepflicht nicht hindern. Unter Gebäuden dieser Art sind im Bereich des Paragraph 14, Absatz eins, legcit auch die gegen jederzeitigen Widerruf ehemals bewilligten Gebäude nach der NÖ BauO 1883, die die derzeitige Bauordnung nicht mehr kennt, zu verstehen. Auch sie betrafen begrifflich Gebäude vorübergehenden Bestandes. Eine der NÖ BauO 1883 entsprechende Bewilligung des in Rede stehenden Gebäudes wäre nach Paragraph 108 a, dieser Bauordnung nur auf bestimmte Zeit oder auf Widerruf möglich gewesen. Es hätte somit nur eine die Abgabepflicht der späteren Errichtung eines Gebäudes auf dem Bauplatz nicht ausschließende Bewilligung als Baulichkeit vorübergehenden Bestandes erteilt werden dürfen.