Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/17/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/17/0002

Entscheidungsdatum

23.06.1994

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1883 §108a;
BauO NÖ 1976 §101;
BauO NÖ 1976 §14 Abs1 idF 8200-6;

Rechtssatz

Beim Abgabentatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, dritter Satz NÖ BauO 1976 in der Fassung 8200-6 kommt es auf das Vorliegen eines unbefristet bewilligten Gebäudes an. Gebäude bloß vorübergehend bewilligten Bestandes vergleiche Paragraph 101, legcit) sollen daher die Erstmaligkeit der Bauführung und deren Abgabepflicht nicht hindern. Unter Gebäuden dieser Art sind im Bereich des Paragraph 14, Absatz eins, legcit auch die gegen jederzeitigen Widerruf ehemals bewilligten Gebäude nach der NÖ BauO 1883, die die derzeitige Bauordnung nicht mehr kennt, zu verstehen. Auch sie betrafen begrifflich Gebäude vorübergehenden Bestandes. Eine der NÖ BauO 1883 entsprechende Bewilligung des in Rede stehenden Gebäudes wäre nach Paragraph 108 a, dieser Bauordnung nur auf bestimmte Zeit oder auf Widerruf möglich gewesen. Es hätte somit nur eine die Abgabepflicht der späteren Errichtung eines Gebäudes auf dem Bauplatz nicht ausschließende Bewilligung als Baulichkeit vorübergehenden Bestandes erteilt werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170002.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994170002_19940623X03