Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
94/15/0130
Entscheidungsdatum
20.11.1996
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/13/0241 E 13. März 1991 RS 1
Stammrechtssatz
Es ist Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hinzu muß vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw Vorprüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend. Das anspruchsvermittelnde Kind muß aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluß der Berufsausbildung zu erfüllen (Hinweis E 17.9.1990, 89/14/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150130.X01
Im RIS seit
01.06.2001
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010
Dokumentnummer
JWR_1994150130_19961120X01