Die Auffassung, es dürfe "die eingeschaltete Anlage" - mit anderen Worten: die Auswirkungen des widmungsgemäßen Betriebes einer Flutlichtanlage im Bereich einer Sommerrodelbahn (hier: bei Tageslicht) - nicht in die Beurteilung nach § 17 Abs 2 Slbg NatSchG 1993, ob das Landschaftsbild durch einen menschlichen Eingriff abträglich beeinflußt wird, einbezogen werden, ist nicht zu teilen. Eine Auslegung, die bei der Beurteilung, ob eine "abträgliche Beeinflussung" vorliegt, unter Berufung auf den Wortlaut des § 17 Abs 2 Slbg NatSchG 1993 bloß auf das äußere Erscheinungsbild der körperlichen Bestandteile der Anlage abstellt, entspricht nicht dem Sinn des Gesetzes. Der Zielsetzung des § 1 Slbg NatSchG 1993 entspricht eine Auslegung nicht, die ausschließlich das äußere Erscheinungsbild der körperlichen Bestandteile einer Anlage als Maßstab einer "abträglichen Beeinflussung" heranzieht, die unmittelbar vom widmungsgemäßen Betrieb der Anlage ausgehenden, unter Umständen weit gravierenderen Auswirkungen auf die geschützten Güter hingegen nicht in die Betrachtung einbezieht.Die Auffassung, es dürfe "die eingeschaltete Anlage" - mit anderen Worten: die Auswirkungen des widmungsgemäßen Betriebes einer Flutlichtanlage im Bereich einer Sommerrodelbahn (hier: bei Tageslicht) - nicht in die Beurteilung nach Paragraph 17, Absatz 2, Slbg NatSchG 1993, ob das Landschaftsbild durch einen menschlichen Eingriff abträglich beeinflußt wird, einbezogen werden, ist nicht zu teilen. Eine Auslegung, die bei der Beurteilung, ob eine "abträgliche Beeinflussung" vorliegt, unter Berufung auf den Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 2, Slbg NatSchG 1993 bloß auf das äußere Erscheinungsbild der körperlichen Bestandteile der Anlage abstellt, entspricht nicht dem Sinn des Gesetzes. Der Zielsetzung des Paragraph eins, Slbg NatSchG 1993 entspricht eine Auslegung nicht, die ausschließlich das äußere Erscheinungsbild der körperlichen Bestandteile einer Anlage als Maßstab einer "abträglichen Beeinflussung" heranzieht, die unmittelbar vom widmungsgemäßen Betrieb der Anlage ausgehenden, unter Umständen weit gravierenderen Auswirkungen auf die geschützten Güter hingegen nicht in die Betrachtung einbezieht.