Aus § 39 Abs 4 OÖ NatSchG 1982 folgt, daß bei Vorliegen eines dem § 6 Abs 2 OÖ NatSchG 1982 zuwiderlaufenden, nicht durch einen positiven Feststellungsbescheid gedeckten Eingriffes in das Landschaftsbild die zweite Alternative gemäß § 39 Abs 1 OÖ NatSchG 1982, nämlich die Verpflichtung zur Abänderung des geschaffenen Zustandes in einer Weise, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden, nur zum Tragen kommt, wenn die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes tatsächlich nicht möglich ist.Aus Paragraph 39, Absatz 4, OÖ NatSchG 1982 folgt, daß bei Vorliegen eines dem Paragraph 6, Absatz 2, OÖ NatSchG 1982 zuwiderlaufenden, nicht durch einen positiven Feststellungsbescheid gedeckten Eingriffes in das Landschaftsbild die zweite Alternative gemäß Paragraph 39, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982, nämlich die Verpflichtung zur Abänderung des geschaffenen Zustandes in einer Weise, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden, nur zum Tragen kommt, wenn die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes tatsächlich nicht möglich ist.