Zwar kann auch die Errichtung einer Garage ein öffentliches Interesse von einem Ausmaß begründen, welches das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt (Hinweis E 8.11.1978, 125/77); dies jedoch nur dann, wenn keine andere Möglichkeit zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zur Verfügung steht, wobei auch ein Abstellen im Freien in Erwägung zu ziehen ist, sofern nicht besondere Umstände dies als unzumutbar erscheinen lassen und wenn das Vorhaben nicht ohne Inanspruchnahme von Waldboden verwirklicht werden kann.