Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/10/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/10/0084

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

NatSchG Tir 1991 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §9 litd;
NatSchG Tir 1991 §9 lite;

Rechtssatz

Voraussetzung der Bewilligungspflicht ist nach dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 9, Litera d, Tir NatSchG 1991 und Paragraph 9, Litera e, Tir NatSchG 1991 (auch bei Bedachtnahme auf die sonst dort angeführten Bewilligungstatbestände) ua die Lage der Anlage (selbst) IM FEUCHTGEBIET. Davon kann selbst bei weiter Auslegung des Begriffes nur gesprochen werden, wenn Flächen, auf die der Begriff des Feuchtgebietes vergleiche Paragraph 3, Absatz 7, Tir NatSchG 1991) zutrifft, an die von der betreffenden Anlage in Anspruch genommenen Flächen unmittelbar angrenzen. Der Wortlaut des Gesetzes läßt es nicht zu, eine Bewilligungspflicht schon unter dem Gesichtspunkt zu bejahen, daß von einer nicht im Feuchtgebiet gelegenen Anlage mittelbar Auswirkungen auf das Feuchtgebiet ausgehen. Eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Litera e, Tir NatSchG 1991 setzt im Fall von Anlagen, die teils im, teils außerhalb eines Feuchtgebietes liegen, voraus, daß die Änderung des äußeren Erscheinungsbildes der Anlage oder die Berührung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 1991 jene Anlagenteile betrifft bzw von jenen Anlagenteilen ausgeht, die "im Feuchtgebiet" liegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100084.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994100084_19960129X04