Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/10/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/10/0072

Entscheidungsdatum

21.11.1994

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §14 Abs4;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;

Rechtssatz

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Nachbarwaldes kann im Rahmen eines Rodungsverfahrens im Hinblick auf den Grundsatz des Walderhaltungsinteresses (Paragraph 12, ForstG 1975) nicht anders bewertet werden als das öffentliche Interesse an der Erhaltung jener Fläche als Wald, für welche die Rodung beantragt wurde. Je nach dem Gewicht, das dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche einerseits und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald bestehenden Windgefahr andererseits zukommt, wird bei der Interessenabwägung (Paragraph 17, Absatz 2 bis Absatz 4, ForstG 1975) jeweils entweder gar kein Deckungsschutz oder aber ein solcher im Ausmaß von 40 m (Paragraph 14, Absatz 3, ForstG 1975) oder bis zum Ausmaß von 80 m in Betracht kommen (Hinweis E 4.5.1987, 87/10/0038, E 28.3.1988, 87/10/0140 und E 24.1.1994, 93/10/0192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100072.X03

Im RIS seit

24.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1994100072_19941121X03

Rechtssatz für 97/10/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/10/0041

Entscheidungsdatum

16.11.1998

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §14 Abs4;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/21 94/10/0072 3

Stammrechtssatz

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Nachbarwaldes kann im Rahmen eines Rodungsverfahrens im Hinblick auf den Grundsatz des Walderhaltungsinteresses (Paragraph 12, ForstG 1975) nicht anders bewertet werden als das öffentliche Interesse an der Erhaltung jener Fläche als Wald, für welche die Rodung beantragt wurde. Je nach dem Gewicht, das dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche einerseits und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald bestehenden Windgefahr andererseits zukommt, wird bei der Interessenabwägung (Paragraph 17, Absatz 2 bis Absatz 4, ForstG 1975) jeweils entweder gar kein Deckungsschutz oder aber ein solcher im Ausmaß von 40 m (Paragraph 14, Absatz 3, ForstG 1975) oder bis zum Ausmaß von 80 m in Betracht kommen (Hinweis E 4.5.1987, 87/10/0038, E 28.3.1988, 87/10/0140 und E 24.1.1994, 93/10/0192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100041.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997100041_19981116X01