Zwischen Ertragswert und Verkehrswert eines Grundstückes besteht ein Zusammenhang derart, daß der aus einem Grundstück - so etwa durch Vermietung - erwirtschaftbare Ertrag auf den Preis, der für dieses Grundstück im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung ortsüblich zu erzielen wäre (§ 12 Abs 4 Bgld FlVfLG 1970), zwangsläufig erheblichen Einfluß nimmt. Es ist daher bei entsprechender Indikation erforderlich, die Bewertung der Grundstücke auch unter Bedachtnahme auf jene Vermietungserlöse zu prüfen, welche aus den Grundstücken tatsächlich erzielt werden. Das Vorliegen ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse nach § 12 Abs 4 letzter Satz Bgld FlVfLG 1970 könnte deren Berücksichtigung im Rahmen der Bewertung zwar ausschließen, wäre aber sachverhaltsbezogen nachvollziehbar zu begründen.Zwischen Ertragswert und Verkehrswert eines Grundstückes besteht ein Zusammenhang derart, daß der aus einem Grundstück - so etwa durch Vermietung - erwirtschaftbare Ertrag auf den Preis, der für dieses Grundstück im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung ortsüblich zu erzielen wäre (Paragraph 12, Absatz 4, Bgld FlVfLG 1970), zwangsläufig erheblichen Einfluß nimmt. Es ist daher bei entsprechender Indikation erforderlich, die Bewertung der Grundstücke auch unter Bedachtnahme auf jene Vermietungserlöse zu prüfen, welche aus den Grundstücken tatsächlich erzielt werden. Das Vorliegen ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse nach Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz Bgld FlVfLG 1970 könnte deren Berücksichtigung im Rahmen der Bewertung zwar ausschließen, wäre aber sachverhaltsbezogen nachvollziehbar zu begründen.