Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/07/0167

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/07/0167

Entscheidungsdatum

16.11.1995

Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §3;
FlVfLG Bgld 1970 §12 Abs4;

Rechtssatz

Zwischen Ertragswert und Verkehrswert eines Grundstückes besteht ein Zusammenhang derart, daß der aus einem Grundstück - so etwa durch Vermietung - erwirtschaftbare Ertrag auf den Preis, der für dieses Grundstück im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung ortsüblich zu erzielen wäre (Paragraph 12, Absatz 4, Bgld FlVfLG 1970), zwangsläufig erheblichen Einfluß nimmt. Es ist daher bei entsprechender Indikation erforderlich, die Bewertung der Grundstücke auch unter Bedachtnahme auf jene Vermietungserlöse zu prüfen, welche aus den Grundstücken tatsächlich erzielt werden. Das Vorliegen ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse nach Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz Bgld FlVfLG 1970 könnte deren Berücksichtigung im Rahmen der Bewertung zwar ausschließen, wäre aber sachverhaltsbezogen nachvollziehbar zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070167.X04

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1994070167_19951116X04