Die Verminderung des Abfindungsanspruches der Partei des Zusammenlegungsverfahrens aus dem Grund des § 21 Abs 1 lit b Bgld FlVfLG 1970 iVm § 17 Abs 2 Bgld FlVfLG 1970 kann der Partei den in § 21 Abs 4 lit a Bgld FlVfLG 1970 gesetzlich eingeräumten Anspruch auf Wiederzuweisung oder gleichwertigen Ersatz von Grundstücken mit besonderem Wert nicht nehmen. Die aus § 21 Abs 1 lit b Bgld FlVfLG 1970 resultierende Verringerung des Abfindungsanspruches der Partei bedarf zum einen ihrer nachvollziehbaren Darstellung und darf sich zum anderen nicht im Umfang des ihr aus § 21 Abs 4 lit a Bgld FlVfLG 1970 eingeräumten Anspruches auswirken, sondern nur im Umfang anderer Abfindungsflächen (Hinweis EB E 8.11.1988, 86/07/0009).Die Verminderung des Abfindungsanspruches der Partei des Zusammenlegungsverfahrens aus dem Grund des Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, Bgld FlVfLG 1970 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Bgld FlVfLG 1970 kann der Partei den in Paragraph 21, Absatz 4, Litera a, Bgld FlVfLG 1970 gesetzlich eingeräumten Anspruch auf Wiederzuweisung oder gleichwertigen Ersatz von Grundstücken mit besonderem Wert nicht nehmen. Die aus Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, Bgld FlVfLG 1970 resultierende Verringerung des Abfindungsanspruches der Partei bedarf zum einen ihrer nachvollziehbaren Darstellung und darf sich zum anderen nicht im Umfang des ihr aus Paragraph 21, Absatz 4, Litera a, Bgld FlVfLG 1970 eingeräumten Anspruches auswirken, sondern nur im Umfang anderer Abfindungsflächen (Hinweis EB E 8.11.1988, 86/07/0009).