Durch das Steiermärkische Landesgesetz vom 8.1.1889, LGBl Nr 6, wurde angeordnet, daß vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes an bezüglich aller jener in § 1 und § 2 des Patentes vom 5.7.1853 bezeichneten Rechte, welche bis zu diesem Tage bei der Grundlastenablösungsbehörde und Regulierungsbehörde nicht angemeldet bzw provociert (§ 2 des Patentes) worden sind, die Wirksamkeit der Grundlastenablösungsbehörden und Regulierungsbehörden aufzuhören hatte und Streitigkeiten über den Bestand oder Nichtbestand dieser Rechte von den Gerichten zu entscheiden waren. Dieser Umstand zeigt deutlich, daß nicht regulierte Einforstungsrechte im Jahre 1900 nicht dem öffentlichen, sondern dem Privatrecht zuzuordnen waren.Durch das Steiermärkische Landesgesetz vom 8.1.1889, Landesgesetzblatt Nr 6, wurde angeordnet, daß vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes an bezüglich aller jener in Paragraph eins und Paragraph 2, des Patentes vom 5.7.1853 bezeichneten Rechte, welche bis zu diesem Tage bei der Grundlastenablösungsbehörde und Regulierungsbehörde nicht angemeldet bzw provociert (Paragraph 2, des Patentes) worden sind, die Wirksamkeit der Grundlastenablösungsbehörden und Regulierungsbehörden aufzuhören hatte und Streitigkeiten über den Bestand oder Nichtbestand dieser Rechte von den Gerichten zu entscheiden waren. Dieser Umstand zeigt deutlich, daß nicht regulierte Einforstungsrechte im Jahre 1900 nicht dem öffentlichen, sondern dem Privatrecht zuzuordnen waren.