Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
94/07/0108
Entscheidungsdatum
17.01.1995
Index
L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
ZLG Stmk 1982 §27 Abs1;
ZLG Stmk 1982 §27 Abs8;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/07/0109
Rechtssatz
Daß die Abfindungsgrundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit zu sein haben, bedeutet, daß die Grundstücke in ihrer Beschaffenheit tunlichst nicht schlechter als die von derselben Partei eingebrachten sein dürfen, mögen auch alle anderen Zuteilungsgrundsätze gewahrt worden sein (Hinweis E 15.3.1988, 87/07/0144). Das Gebot der Zuteilung von Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit begründet zwar für die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens keinen Anspruch auf Zuteilung bestimmter, dem Altbestand entsprechender Bonitätsklassen. Die Zuteilung von Abfindungsflächen teils besserer, teils schlechterer Bonität als jener des Altbestandes stellt für sich allein betrachtet keinen Eingriff in das subjektive Recht einer Partei auf gesetzmäßige Abfindung dar. Dies gilt aber nicht für eine Abfindung mit ausschließlich schlechteren Bonitäten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070108.X02
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009
Dokumentnummer
JWR_1994070108_19950117X02