Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/07/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/07/0023

Entscheidungsdatum

11.07.1996

Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §5;
GSLG Tir §7 Abs2 lite;

Rechtssatz

Der vom betroffenen Grundeigentümer unter dem Titel einer Bewirtschaftungsgserschwernis geltend gemachte Entschädigunganspruch setzt voraus, daß die Einräumung des Bringungsrechtes ihm einen tatsächlichen Nachteil bringt, der eine Bewirtschaftungserschwernis in quantifizierbarem Ausmaß zur Folge hat (hier: der von der Einräumung des Bringungsrechtes betroffene Grundeigentümer wurde für die durch Bau, Bestand und Betrieb der Bringungsanlage entstandenen Wirtschaftserschwernisse bereits bei Errichtung der Bringungsanlage durch den Straßenerhalter und Straßenbenützer entschädigt, weshalb ihm für die Wirtschaftserschwernisse, hervorgerufen durch eine erhöhte Benützungsfrequenz nach Bringungseinräumung an einen Dritten, keine Entschädigung gem Paragraph 7, Absatz 2, Litera e, Tir GSLG gebührt weil die Wirtschaftserschwernisse schon durch die Errichtung und den darauf folgenden Betrieb der Straße entstanden und nicht durch die eine erhöhte Benutzungsfrequenz bedingende Bringungsrechtseinräumung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994070023.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994070023_19960711X02