Da die Verwendung von Produktionsräumen bzw Lagerräumen zu Verkaufszwecken andere Erfordernisse an den Brandschutz und auch die gesundheitlichen Verhältnisse stellen, ist eine derartige Änderung des Verwendungszweckes bewilligungspflichtig iSd § 57 Abs 1 lit c Stmk BauO 1968. Im Falle des Fehlens einer derartigen Bewilligung ist ein Auftrag gemäß § 70a Stmk BauO 1968 zu erlassen (Hinweis E 19.9.1985, 82/06/0074, 0075).Da die Verwendung von Produktionsräumen bzw Lagerräumen zu Verkaufszwecken andere Erfordernisse an den Brandschutz und auch die gesundheitlichen Verhältnisse stellen, ist eine derartige Änderung des Verwendungszweckes bewilligungspflichtig iSd Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, Stmk BauO 1968. Im Falle des Fehlens einer derartigen Bewilligung ist ein Auftrag gemäß Paragraph 70 a, Stmk BauO 1968 zu erlassen (Hinweis E 19.9.1985, 82/06/0074, 0075).