Das öffentliche Interesse des Schutzes des Landschaftsbildes und Ortsbildes iSd § 31 Abs 3 Vlbg BauG 1972 steht - soweit nicht besondere Schutzvorschriften wie jene des § 22 Abs 1 oder des § 17 Abs 1 Vlbg BauG 1972 (in bezug auf Werbeanlagen) eingreifen - einer Bauführung nur dann entgegen, wenn das betreffende Bauwerk an seinem Errichtungsort von einem Durchschnittsbetrachter gemessen am Landschaftsbild und Ortsbild als belastend empfunden wird. Die bloße Unschönheit des konkreten Bauwerkes im Sinne einer Beeinträchtigung des ästhetischen Empfindens seines Betrachters reicht für sich allein genommen noch nicht aus, um von einer Verletzung der öffentlichen Interessen des Schutzes des Landschaftsbildes und Ortsbildes sprechen zu können.Das öffentliche Interesse des Schutzes des Landschaftsbildes und Ortsbildes iSd Paragraph 31, Absatz 3, Vlbg BauG 1972 steht - soweit nicht besondere Schutzvorschriften wie jene des Paragraph 22, Absatz eins, oder des Paragraph 17, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 (in bezug auf Werbeanlagen) eingreifen - einer Bauführung nur dann entgegen, wenn das betreffende Bauwerk an seinem Errichtungsort von einem Durchschnittsbetrachter gemessen am Landschaftsbild und Ortsbild als belastend empfunden wird. Die bloße Unschönheit des konkreten Bauwerkes im Sinne einer Beeinträchtigung des ästhetischen Empfindens seines Betrachters reicht für sich allein genommen noch nicht aus, um von einer Verletzung der öffentlichen Interessen des Schutzes des Landschaftsbildes und Ortsbildes sprechen zu können.