Eine Verpflichtung zur Entschädigungsleistung gem § 179 Abs 2 BergG besteht dann nicht, wenn durch die geplante Bauführung der bisherige Verwendungszweck entweder seiner Art nach geändert oder seinem Umfang nach ausgeweitet wird. Dient die geplante Bauführung dem Zweck, gegenüber dem derzeitigen Zustand, in dem sich in dem in Rede stehenden Wohnhaus nur ein einziger Haushalt befindet, die Einrichtung eines weiteren Haushaltes zu ermöglichen, und soll durch die geplante Bauführung die Wohnfläche des gegenständlichen Hauses von 60 m2 auf insgesamt 210 m2 erhöht werden, ist diese Bauführung nicht mehr als zur gehörigen Benützung des Grundstückes ohne Änderung des bisherigen Verwendungszweckes insbesondere seinem Umfang nach als notwenig zu erkennen.Eine Verpflichtung zur Entschädigungsleistung gem Paragraph 179, Absatz 2, BergG besteht dann nicht, wenn durch die geplante Bauführung der bisherige Verwendungszweck entweder seiner Art nach geändert oder seinem Umfang nach ausgeweitet wird. Dient die geplante Bauführung dem Zweck, gegenüber dem derzeitigen Zustand, in dem sich in dem in Rede stehenden Wohnhaus nur ein einziger Haushalt befindet, die Einrichtung eines weiteren Haushaltes zu ermöglichen, und soll durch die geplante Bauführung die Wohnfläche des gegenständlichen Hauses von 60 m2 auf insgesamt 210 m2 erhöht werden, ist diese Bauführung nicht mehr als zur gehörigen Benützung des Grundstückes ohne Änderung des bisherigen Verwendungszweckes insbesondere seinem Umfang nach als notwenig zu erkennen.