Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/04/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/04/0037

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Index

58/01 Bergrecht

Norm

BergG 1975 §172 Abs6;
BergG 1975 §176 Abs1;
BergG 1975 §176 Abs2;
BergG 1975 §179 Abs1;
BergG 1975 §179 Abs2;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung zur Entschädigungsleistung gem Paragraph 179, Absatz 2, BergG besteht dann nicht, wenn durch die geplante Bauführung der bisherige Verwendungszweck entweder seiner Art nach geändert oder seinem Umfang nach ausgeweitet wird. Dient die geplante Bauführung dem Zweck, gegenüber dem derzeitigen Zustand, in dem sich in dem in Rede stehenden Wohnhaus nur ein einziger Haushalt befindet, die Einrichtung eines weiteren Haushaltes zu ermöglichen, und soll durch die geplante Bauführung die Wohnfläche des gegenständlichen Hauses von 60 m2 auf insgesamt 210 m2 erhöht werden, ist diese Bauführung nicht mehr als zur gehörigen Benützung des Grundstückes ohne Änderung des bisherigen Verwendungszweckes insbesondere seinem Umfang nach als notwenig zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040037.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1994040037_19940628X03