Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/03/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/03/0155

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Rechtssatz

Dem Gegenstand der Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 nach soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden (Hinweis E 15.6.1994, 92/03/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030155.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994030155_19941130X01

Rechtssatz für 94/03/0294

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/03/0294

Entscheidungsdatum

24.05.1995

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/30 94/03/0155 1

Stammrechtssatz

Dem Gegenstand der Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 nach soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden (Hinweis E 15.6.1994, 92/03/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030294.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994030294_19950524X03

Rechtssatz für 95/03/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/03/0003

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/30 94/03/0155 1

Stammrechtssatz

Dem Gegenstand der Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 nach soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden (Hinweis E 15.6.1994, 92/03/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030003.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995030003_19950712X01

Rechtssatz für 95/03/0290

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/03/0290

Entscheidungsdatum

24.01.1996

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/30 94/03/0155 1

Stammrechtssatz

Dem Gegenstand der Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 nach soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden (Hinweis E 15.6.1994, 92/03/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030290.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995030290_19960124X01

Rechtssatz für 96/03/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/03/0042

Entscheidungsdatum

20.03.1996

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/30 94/03/0155 1

Stammrechtssatz

Dem Gegenstand der Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 nach soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden (Hinweis E 15.6.1994, 92/03/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030042.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996030042_19960320X01