Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/01/0852

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14182 A/1994

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/01/0852

Entscheidungsdatum

14.12.1994

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art10;
MRK Art19;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Die beiden Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 sind auf Grund des Gesamtverhaltens des Bewerbers nicht bloß eines bestimmten Verhaltens zu beurteilen, aus dem in die Zukunft reichende Schlußfolgerungen gezogen werden können (Hinweis E 27.9.1977, VwSlg 9394 A/1977). Die in der genannten Bestimmung geforderte positive Einstellung zur Republik Österreich bezieht sich auf die politische Gesinnung des Bewerbers und soll insbesondere gewährleisten, daß nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden (Hinweis E 20.10.1970, 1312/70, VwSlg 7889 A/1970). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 kann somit nur bejaht werden, wenn vom Gesamtverhalten des Bewerbers her auf keine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw zu deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden kann (hier: aus der vom Staatsbürgerschaftwerber nach seiner Kündigung durch die Gemeinde Wien durchgeführten Protestaktion vor dem Wiener Rathaus kann eine solche negative Einstellung des Staatsbürgerschaftswerbers zur Republik Österreich und deren grundlegenden Einrichtungen - insbes im Hinblick auf Artikel 10 und Artikel 19, MRK - nicht abgeleitet werden; Hinweis E 4.3.1987, 86/01/0200, VwSlg 12416 A/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010852.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993010852_19941214X01

Rechtssatz für 95/01/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/01/0072

Entscheidungsdatum

06.09.1995

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 93/01/0852 1

Stammrechtssatz

Die beiden Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 sind auf Grund des Gesamtverhaltens des Bewerbers nicht bloß eines bestimmten Verhaltens zu beurteilen, aus dem in die Zukunft reichende Schlußfolgerungen gezogen werden können (Hinweis E 27.9.1977, VwSlg 9394 A/1977). Die in der genannten Bestimmung geforderte positive Einstellung zur Republik Österreich bezieht sich auf die politische Gesinnung des Bewerbers und soll insbesondere gewährleisten, daß nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden (Hinweis E 20.10.1970, 1312/70, VwSlg 7889 A/1970). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 kann somit nur bejaht werden, wenn vom Gesamtverhalten des Bewerbers her auf keine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw zu deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden kann (hier: aus der vom Staatsbürgerschaftwerber nach seiner Kündigung durch die Gemeinde Wien durchgeführten Protestaktion vor dem Wiener Rathaus kann eine solche negative Einstellung des Staatsbürgerschaftswerbers zur Republik Österreich und deren grundlegenden Einrichtungen - insbes im Hinblick auf Artikel 10 und Artikel 19, MRK - nicht abgeleitet werden; Hinweis E 4.3.1987, 86/01/0200, VwSlg 12416 A/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010072.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995010072_19950906X01

Rechtssatz für 94/01/0596

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/01/0596

Entscheidungsdatum

13.11.1996

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art10;
MRK Art19;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 93/01/0852 1 VwSlg 14182 A/1994

Stammrechtssatz

Die beiden Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 sind auf Grund des Gesamtverhaltens des Bewerbers nicht bloß eines bestimmten Verhaltens zu beurteilen, aus dem in die Zukunft reichende Schlußfolgerungen gezogen werden können (Hinweis E 27.9.1977, VwSlg 9394 A/1977). Die in der genannten Bestimmung geforderte positive Einstellung zur Republik Österreich bezieht sich auf die politische Gesinnung des Bewerbers und soll insbesondere gewährleisten, daß nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden (Hinweis E 20.10.1970, 1312/70, VwSlg 7889 A/1970). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 kann somit nur bejaht werden, wenn vom Gesamtverhalten des Bewerbers her auf keine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw zu deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden kann (hier: aus der vom Staatsbürgerschaftwerber nach seiner Kündigung durch die Gemeinde Wien durchgeführten Protestaktion vor dem Wiener Rathaus kann eine solche negative Einstellung des Staatsbürgerschaftswerbers zur Republik Österreich und deren grundlegenden Einrichtungen - insbes im Hinblick auf Artikel 10 und Artikel 19, MRK - nicht abgeleitet werden; Hinweis E 4.3.1987, 86/01/0200, VwSlg 12416 A/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994010596.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994010596_19961113X01