Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0389

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0389

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 26, FrG 1993, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den Paragraphen 18 bis 20 FrG 1993 gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff iSd Paragraph 19, FrG 1993 vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen anderseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180389.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180389_19930930X01

Rechtssatz für 93/18/0503

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0503

Entscheidungsdatum

11.11.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0389 1

Stammrechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 26, FrG 1993, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den Paragraphen 18 bis 20 FrG 1993 gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff iSd Paragraph 19, FrG 1993 vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen anderseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180503.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180503_19931111X01

Rechtssatz für 93/18/0537

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0537

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0389 1

Stammrechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 26, FrG 1993, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den Paragraphen 18 bis 20 FrG 1993 gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff iSd Paragraph 19, FrG 1993 vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen anderseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180537.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180537_19931215X01

Rechtssatz für 93/18/0564

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0564

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0389 1

Stammrechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 26, FrG 1993, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den Paragraphen 18 bis 20 FrG 1993 gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff iSd Paragraph 19, FrG 1993 vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen anderseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180564.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180564_19931215X01

Rechtssatz für 93/18/0621

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0621

Entscheidungsdatum

27.01.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0389 1

Stammrechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 26, FrG 1993, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den Paragraphen 18 bis 20 FrG 1993 gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff iSd Paragraph 19, FrG 1993 vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen anderseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180621.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180621_19940127X01

Rechtssatz für 94/18/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0159

Entscheidungsdatum

14.04.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0389 1

Stammrechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 26, FrG 1993, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den Paragraphen 18 bis 20 FrG 1993 gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff iSd Paragraph 19, FrG 1993 vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen anderseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180159.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180159_19940414X01

Rechtssatz für 93/18/0630

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0630

Entscheidungsdatum

04.05.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0389 1

Stammrechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 26, FrG 1993, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den Paragraphen 18 bis 20 FrG 1993 gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff iSd Paragraph 19, FrG 1993 vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen anderseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180630.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180630_19940504X01

Rechtssatz für 94/18/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0101

Entscheidungsdatum

04.05.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0389 1

Stammrechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 26, FrG 1993, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den Paragraphen 18 bis 20 FrG 1993 gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff iSd Paragraph 19, FrG 1993 vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen anderseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180101.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180101_19940504X01

Rechtssatz für 94/18/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0151

Entscheidungsdatum

04.05.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0389 1

Stammrechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 26, FrG 1993, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den Paragraphen 18 bis 20 FrG 1993 gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff iSd Paragraph 19, FrG 1993 vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen anderseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180151.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180151_19940504X01

Rechtssatz für 94/18/0211

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0211

Entscheidungsdatum

04.05.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0389 1

Stammrechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 26, FrG 1993, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den Paragraphen 18 bis 20 FrG 1993 gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff iSd Paragraph 19, FrG 1993 vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen anderseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180211.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180211_19940504X01

Rechtssatz für 94/18/0814

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0814

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0389 1

Stammrechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 26, FrG 1993, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den Paragraphen 18 bis 20 FrG 1993 gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff iSd Paragraph 19, FrG 1993 vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen anderseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180814.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180814_19950309X01