Die rechtliche Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 17 Abs 1 FrG 1993 (iVm § 19 FrG 1993) ist davon unabhängig, ob der betreffende Fremde für die Einreise in ein anderes Land eines Sichtvermerkes bedarf oder nicht.Die rechtliche Zulässigkeit einer Ausweisung nach Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 in Verbindung mit Paragraph 19, FrG 1993) ist davon unabhängig, ob der betreffende Fremde für die Einreise in ein anderes Land eines Sichtvermerkes bedarf oder nicht.