Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0437

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0437

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §88 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Weder der Umstand, daß der Fremde bereits im Jahre 1990 in das Bundesgebiet eingereist ist, noch die Übergangsbestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, FrG 1993 bieten für die Rechtsmeinung, die Behörde habe das FrPolG anzuwenden gehabt, eine Stütze. Zum einen steht nämlich der Zeitpunkt der Einreise mit der Frage, welche Rechtsnormen für die Verfügung einer Ausweisung anzuwenden sind, in keinem rechtlich relevanten Konnex, zum anderen geht die Übergangsbestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, FrG 1993 dann ins Leere, wenn das den Fremden betreffende Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung am 1.1.1993 noch nicht anhängig war, vielmehr erst nach diesem Zeitpunkt anhängig wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180437.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180437_19931028X01

Rechtssatz für 93/18/0479

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0479

Entscheidungsdatum

23.06.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §88 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0437 1

Stammrechtssatz

Weder der Umstand, daß der Fremde bereits im Jahre 1990 in das Bundesgebiet eingereist ist, noch die Übergangsbestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, FrG 1993 bieten für die Rechtsmeinung, die Behörde habe das FrPolG anzuwenden gehabt, eine Stütze. Zum einen steht nämlich der Zeitpunkt der Einreise mit der Frage, welche Rechtsnormen für die Verfügung einer Ausweisung anzuwenden sind, in keinem rechtlich relevanten Konnex, zum anderen geht die Übergangsbestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, FrG 1993 dann ins Leere, wenn das den Fremden betreffende Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung am 1.1.1993 noch nicht anhängig war, vielmehr erst nach diesem Zeitpunkt anhängig wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180479.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180479_19940623X01