Weder der Umstand, daß der Fremde bereits im Jahre 1990 in das Bundesgebiet eingereist ist, noch die Übergangsbestimmung des § 88 Abs 1 FrG 1993 bieten für die Rechtsmeinung, die Behörde habe das FrPolG anzuwenden gehabt, eine Stütze. Zum einen steht nämlich der Zeitpunkt der Einreise mit der Frage, welche Rechtsnormen für die Verfügung einer Ausweisung anzuwenden sind, in keinem rechtlich relevanten Konnex, zum anderen geht die Übergangsbestimmung des § 88 Abs 1 FrG 1993 dann ins Leere, wenn das den Fremden betreffende Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung am 1.1.1993 noch nicht anhängig war, vielmehr erst nach diesem Zeitpunkt anhängig wurde.Weder der Umstand, daß der Fremde bereits im Jahre 1990 in das Bundesgebiet eingereist ist, noch die Übergangsbestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, FrG 1993 bieten für die Rechtsmeinung, die Behörde habe das FrPolG anzuwenden gehabt, eine Stütze. Zum einen steht nämlich der Zeitpunkt der Einreise mit der Frage, welche Rechtsnormen für die Verfügung einer Ausweisung anzuwenden sind, in keinem rechtlich relevanten Konnex, zum anderen geht die Übergangsbestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, FrG 1993 dann ins Leere, wenn das den Fremden betreffende Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung am 1.1.1993 noch nicht anhängig war, vielmehr erst nach diesem Zeitpunkt anhängig wurde.