Ist der Versagungsgrund gem § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 gegeben, so hat dies zwingend die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes zur Folge; eine Ermessensentscheidung gem § 7 Abs 1 FrG 1993, bei der gem § 7 Abs 3 FrG 1993 auf die vom Fremden genannten persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen wäre, hat die Behörde dabei nicht zu treffen.Ist der Versagungsgrund gem Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 gegeben, so hat dies zwingend die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes zur Folge; eine Ermessensentscheidung gem Paragraph 7, Absatz eins, FrG 1993, bei der gem Paragraph 7, Absatz 3, FrG 1993 auf die vom Fremden genannten persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen wäre, hat die Behörde dabei nicht zu treffen.