Wurde im Jahre 1988 einer Berufung hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Folge gegeben, da die Behörde die Auffassung vertreten hat, daß bei der (damals) gegebenen Sachlage die Interessenabwägung (noch) zugunsten des Fremden ausfalle, bedeutet dies nicht, daß die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Bestrafungen in einem späteren Verfahren, das zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hat, nicht berücksichtigt werden dürfen.