Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
93/17/0407
Entscheidungsdatum
25.03.1994
Index
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
Norm
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6;
Rechtssatz
Die Steuerpflicht wird nicht durch die Geräte an sich ausgelöst, sondern dadurch, daß das Gerät mit Spielkassetten (vergleichbar einer Diskette bei den üblichen Computerspielen) dem Publikum zum Spielen zur Verfügung gestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170407.X03
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011
Dokumentnummer
JWR_1993170407_19940325X03