Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/17/0407

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/17/0407

Entscheidungsdatum

25.03.1994

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6;

Rechtssatz

Die Steuerpflicht wird nicht durch die Geräte an sich ausgelöst, sondern dadurch, daß das Gerät mit Spielkassetten (vergleichbar einer Diskette bei den üblichen Computerspielen) dem Publikum zum Spielen zur Verfügung gestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170407.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1993170407_19940325X03