Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/12/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/12/0181

Entscheidungsdatum

22.10.1990

Index

63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

VerwaltungsakademieG §16 Abs2;
VerwaltungsakademieG §27;
VerwaltungsakademieG §30;
VerwaltungsakademieG §31 idF 1979/568;

Rechtssatz

Gegenstand des Zustimmungsverfahrens für die Dienstbehörde des Zulassungswerbers dürfen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, VerwaltungsakademieG) ausschließlich "schwerwiegende, im Interesse des Dienstes gelegene Gründe" sein. Die weiteren Voraussetzungen der Zulassung sind hingegen nicht von der Dienstbehörde zu prüfen und zu beurteilen. Dies ist vielmehr gem Paragraph 16, Absatz 2, VerwaltungsakademieG Sache des Direktors der Verwaltungsakademie, dem die Entscheidung über die Zulassung zu einem der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Lehrgänge zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120181.X01

Im RIS seit

22.10.1990

Dokumentnummer

JWR_1990120181_19901022X01

Rechtssatz für 93/12/0320

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

93/12/0320

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Index

63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

VerwaltungsakademieG §16 Abs2;
VerwaltungsakademieG §27;
VerwaltungsakademieG §30;
VerwaltungsakademieG §31 idF 1979/568;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/22 90/12/0181 1

Stammrechtssatz

Gegenstand des Zustimmungsverfahrens für die Dienstbehörde des Zulassungswerbers dürfen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, VerwaltungsakademieG) ausschließlich "schwerwiegende, im Interesse des Dienstes gelegene Gründe" sein. Die weiteren Voraussetzungen der Zulassung sind hingegen nicht von der Dienstbehörde zu prüfen und zu beurteilen. Dies ist vielmehr gem Paragraph 16, Absatz 2, VerwaltungsakademieG Sache des Direktors der Verwaltungsakademie, dem die Entscheidung über die Zulassung zu einem der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Lehrgänge zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993120320.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993120320_19990526X07