Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
93/12/0320
Entscheidungsdatum
26.05.1999
Index
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm
VerwaltungsakademieG §16 Abs2;
VerwaltungsakademieG §27;
VerwaltungsakademieG §30;
VerwaltungsakademieG §31 idF 1979/568;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/22 90/12/0181 1
Stammrechtssatz
Gegenstand des Zustimmungsverfahrens für die Dienstbehörde des Zulassungswerbers dürfen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 31 Abs 1 Z 3 VerwaltungsakademieG) ausschließlich "schwerwiegende, im Interesse des Dienstes gelegene Gründe" sein. Die weiteren Voraussetzungen der Zulassung sind hingegen nicht von der Dienstbehörde zu prüfen und zu beurteilen. Dies ist vielmehr gem § 16 Abs 2 VerwaltungsakademieG Sache des Direktors der Verwaltungsakademie, dem die Entscheidung über die Zulassung zu einem der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Lehrgänge zusteht.Gegenstand des Zustimmungsverfahrens für die Dienstbehörde des Zulassungswerbers dürfen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, VerwaltungsakademieG) ausschließlich "schwerwiegende, im Interesse des Dienstes gelegene Gründe" sein. Die weiteren Voraussetzungen der Zulassung sind hingegen nicht von der Dienstbehörde zu prüfen und zu beurteilen. Dies ist vielmehr gem Paragraph 16, Absatz 2, VerwaltungsakademieG Sache des Direktors der Verwaltungsakademie, dem die Entscheidung über die Zulassung zu einem der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Lehrgänge zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993120320.X07
Dokumentnummer
JWR_1993120320_19990526X07