Hat der Bf Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung, läßt sich aber nicht ermitteln, ob er während der Dauer dieses Bereitschaftsdienstes Arbeitsleistungen erbracht hat, so bedeutet das, daß die Voraussetzungen des § 48a Abs 4 NÖ GdBDO 1976 nicht gegeben sind, und der gesamte Bereitschaftsdienst nach § 48a Abs 1 NÖ GdBDO 1976 zu entschädigen ist.Hat der Bf Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung, läßt sich aber nicht ermitteln, ob er während der Dauer dieses Bereitschaftsdienstes Arbeitsleistungen erbracht hat, so bedeutet das, daß die Voraussetzungen des Paragraph 48 a, Absatz 4, NÖ GdBDO 1976 nicht gegeben sind, und der gesamte Bereitschaftsdienst nach Paragraph 48 a, Absatz eins, NÖ GdBDO 1976 zu entschädigen ist.