Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/12/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/12/0086

Entscheidungsdatum

26.02.1990

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 Anl1 VGrA;
BDG 1979 Anl1 VGrB;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

Rechtssatz

IZm der Frage der Höherwertigkeit der Dienstverrichtung eines B-Beamten im Bereich der Rechtswissenschaft dürfen die Rechtsfragen, mit denen der Beamte konfrontiert wird, nicht bloß einem ganz kleinen Rechtsgebiet angehören, für ihre Lösung muß vielmehr ein Gesamtüberblick über die Rechtswissenschaft und damit über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erforderlich sein. Das Erfordernis auf Hochschulniveau stehender - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung angeeigneter - Kenntnisse kann dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung führen, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt (Hinweis E 13.2.1984, 83/12/0055, VwSlg 11320 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120086.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1989120086_19900226X03

Rechtssatz für 93/12/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/12/0004

Entscheidungsdatum

18.02.1994

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 Anl1 VGrA;
BDG 1979 Anl1 VGrB;
GehG 1956 §30a Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/26 89/12/0086 3

Stammrechtssatz

IZm der Frage der Höherwertigkeit der Dienstverrichtung eines B-Beamten im Bereich der Rechtswissenschaft dürfen die Rechtsfragen, mit denen der Beamte konfrontiert wird, nicht bloß einem ganz kleinen Rechtsgebiet angehören, für ihre Lösung muß vielmehr ein Gesamtüberblick über die Rechtswissenschaft und damit über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erforderlich sein. Das Erfordernis auf Hochschulniveau stehender - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung angeeigneter - Kenntnisse kann dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung führen, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt (Hinweis E 13.2.1984, 83/12/0055, VwSlg 11320 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120004.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1993120004_19940218X01

Rechtssatz für 93/12/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/12/0102

Entscheidungsdatum

18.02.1994

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 Anl1 VGrA;
BDG 1979 Anl1 VGrB;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG/Stmk 1974 impl;
UmweltschutzG Stmk 1988;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/26 89/12/0086 3

Stammrechtssatz

IZm der Frage der Höherwertigkeit der Dienstverrichtung eines B-Beamten im Bereich der Rechtswissenschaft dürfen die Rechtsfragen, mit denen der Beamte konfrontiert wird, nicht bloß einem ganz kleinen Rechtsgebiet angehören, für ihre Lösung muß vielmehr ein Gesamtüberblick über die Rechtswissenschaft und damit über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erforderlich sein. Das Erfordernis auf Hochschulniveau stehender - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung angeeigneter - Kenntnisse kann dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung führen, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt (Hinweis E 13.2.1984, 83/12/0055, VwSlg 11320 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120102.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1993120102_19940218X01