Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
93/12/0102
Entscheidungsdatum
18.02.1994
Index
L22006 Landesbedienstete Steiermark
L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
BDG 1979 Anl1 VGrA;
BDG 1979 Anl1 VGrB;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG/Stmk 1974 impl;
UmweltschutzG Stmk 1988;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/02/26 89/12/0086 3
Stammrechtssatz
IZm der Frage der Höherwertigkeit der Dienstverrichtung eines B-Beamten im Bereich der Rechtswissenschaft dürfen die Rechtsfragen, mit denen der Beamte konfrontiert wird, nicht bloß einem ganz kleinen Rechtsgebiet angehören, für ihre Lösung muß vielmehr ein Gesamtüberblick über die Rechtswissenschaft und damit über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erforderlich sein. Das Erfordernis auf Hochschulniveau stehender - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung angeeigneter - Kenntnisse kann dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung führen, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt (Hinweis E 13.2.1984, 83/12/0055, VwSlg 11320 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120102.X01
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010
Dokumentnummer
JWR_1993120102_19940218X01