Bei der Überstundenvergütung und Verwendungszulage handelt es sich um zwei ganz verschiedene besoldungrechtliche Einrichtungen (Hinweis VfSlg 7167/1973), weshalb diesbezüglich angestellte Vergleiche ins Leere gehen. § 30a GehG enthält auch keinen Hinweis, daß bei Bemessung einer Verwendungszulage auf die Regelung des Überstundenentgelts in irgendeiner Weise Bedacht zu nehmen ist (Hinweis E 27.6.1974, 501/74, VwSlg 8647 A/1974).Bei der Überstundenvergütung und Verwendungszulage handelt es sich um zwei ganz verschiedene besoldungrechtliche Einrichtungen (Hinweis VfSlg 7167 aus 1973,), weshalb diesbezüglich angestellte Vergleiche ins Leere gehen. Paragraph 30 a, GehG enthält auch keinen Hinweis, daß bei Bemessung einer Verwendungszulage auf die Regelung des Überstundenentgelts in irgendeiner Weise Bedacht zu nehmen ist (Hinweis E 27.6.1974, 501/74, VwSlg 8647 A/1974).