Die Behauptung, eine Hütte diene "heute noch" der forstlichen Bewirtschaftung und widerspreche daher nicht dem Rodungsverbot, kann keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides, der die Waldeigenschaft der gesamten Fläche feststellt, aufzeigen, denn diesfalls hätte die Bebauung mit einer - allein der Bewirtschaftung des Waldes dienenden, hiezu unbedingt erforderlichen - Hütte schon mangels Vorliegen einer Rodung nichts an der Waldeigenschaft der betreffenden Fläche geändert.