Die Feststellung, daß eine bestimmte Fläche nicht Wald iSd ForstG 1975 sei, kann nicht allein auf Grund der Tatsache, daß die in Rede stehende Fläche keinen forstlichen Bewuchs iSd § 1 Abs 1 ForstG 1975 aufweise (unbestockt sei), getroffen werden; ergibt sich doch schon aus § 1 Abs 7 ForstG 1975, daß es im Rechtssinn auch Waldboden ohne jeglichen Bewuchs, nämlich Kahlflächen, geben kann (Hinweis E 11.2.1986, 85/07/0040).Die Feststellung, daß eine bestimmte Fläche nicht Wald iSd ForstG 1975 sei, kann nicht allein auf Grund der Tatsache, daß die in Rede stehende Fläche keinen forstlichen Bewuchs iSd Paragraph eins, Absatz eins, ForstG 1975 aufweise (unbestockt sei), getroffen werden; ergibt sich doch schon aus Paragraph eins, Absatz 7, ForstG 1975, daß es im Rechtssinn auch Waldboden ohne jeglichen Bewuchs, nämlich Kahlflächen, geben kann (Hinweis E 11.2.1986, 85/07/0040).