Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/10/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14261 A/1995

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

93/10/0138

Entscheidungsdatum

29.05.1995

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §29 Abs2 idF 1984/502;
ApGNov 1984;

Rechtssatz

Für den Inhalt des Begriffes "Nachfolger eines praktischen Arztes" (Paragraph 29, Absatz 2, ApG in der Fassung BGBl 1984/502) ist in erster Linie die Identität des Patientenkreises maßgebend. Unter diesem Aspekt wird auch eine gewisse zeitliche Nahebeziehung zur Tätigkeit des Vorgängers zu fordern sein, also eine Zeitspanne, innerhalb derer sich nach der Lebenserfahrung noch keine dauerhafte Bindung der Patienten an andere Ärzte in der Ortschaft oder deren Umgebung einstellt, was zur Folge hätte, daß der neue Arzt diesfalls praktisch mit dem Neuaufbau des Patientenkreises beginnen müßte. Bei gegebener Standortidentität ist die Nämlichkeit des Ordinationssitzes nicht wesentlich; ebensowenig die Übernahme von Betriebsmitteln, etwa der Ordinationseinrichtung (Hinweis E 30.6.1988, 88/08/0149 und E 27.3.1991, 90/10/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100138.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1993100138_19950529X10

Rechtssatz für 2007/10/0266

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/10/0266

Entscheidungsdatum

03.10.2008

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §29 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0138 E 29. Mai 1995 VwSlg 14261 A/1995 RS 10

Stammrechtssatz

Für den Inhalt des Begriffes "Nachfolger eines praktischen Arztes" (Paragraph 29, Absatz 2, ApG in der Fassung BGBl 1984/502) ist in erster Linie die Identität des Patientenkreises maßgebend. Unter diesem Aspekt wird auch eine gewisse zeitliche Nahebeziehung zur Tätigkeit des Vorgängers zu fordern sein, also eine Zeitspanne, innerhalb derer sich nach der Lebenserfahrung noch keine dauerhafte Bindung der Patienten an andere Ärzte in der Ortschaft oder deren Umgebung einstellt, was zur Folge hätte, daß der neue Arzt diesfalls praktisch mit dem Neuaufbau des Patientenkreises beginnen müßte. Bei gegebener Standortidentität ist die Nämlichkeit des Ordinationssitzes nicht wesentlich; ebensowenig die Übernahme von Betriebsmitteln, etwa der Ordinationseinrichtung (Hinweis E 30.6.1988, 88/08/0149 und E 27.3.1991, 90/10/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100266.X02

Im RIS seit

06.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009

Dokumentnummer

JWR_2007100266_20081003X02