Für den Inhalt des Begriffes "Nachfolger eines praktischen Arztes" (§ 29 Abs 2 ApG idF BGBl 1984/502) ist in erster Linie die Identität des Patientenkreises maßgebend. Unter diesem Aspekt wird auch eine gewisse zeitliche Nahebeziehung zur Tätigkeit des Vorgängers zu fordern sein, also eine Zeitspanne, innerhalb derer sich nach der Lebenserfahrung noch keine dauerhafte Bindung der Patienten an andere Ärzte in der Ortschaft oder deren Umgebung einstellt, was zur Folge hätte, daß der neue Arzt diesfalls praktisch mit dem Neuaufbau des Patientenkreises beginnen müßte. Bei gegebener Standortidentität ist die Nämlichkeit des Ordinationssitzes nicht wesentlich; ebensowenig die Übernahme von Betriebsmitteln, etwa der Ordinationseinrichtung (Hinweis E 30.6.1988, 88/08/0149 und E 27.3.1991, 90/10/0117).Für den Inhalt des Begriffes "Nachfolger eines praktischen Arztes" (Paragraph 29, Absatz 2, ApG in der Fassung BGBl 1984/502) ist in erster Linie die Identität des Patientenkreises maßgebend. Unter diesem Aspekt wird auch eine gewisse zeitliche Nahebeziehung zur Tätigkeit des Vorgängers zu fordern sein, also eine Zeitspanne, innerhalb derer sich nach der Lebenserfahrung noch keine dauerhafte Bindung der Patienten an andere Ärzte in der Ortschaft oder deren Umgebung einstellt, was zur Folge hätte, daß der neue Arzt diesfalls praktisch mit dem Neuaufbau des Patientenkreises beginnen müßte. Bei gegebener Standortidentität ist die Nämlichkeit des Ordinationssitzes nicht wesentlich; ebensowenig die Übernahme von Betriebsmitteln, etwa der Ordinationseinrichtung (Hinweis E 30.6.1988, 88/08/0149 und E 27.3.1991, 90/10/0117).