Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/10/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14346 A/1995

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

93/10/0128

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg

Norm

NatSchG Slbg 1993 §3 Abs3;
NatSchG Slbg 1993 §48 Abs2;

Rechtssatz

Wortlaut und offenkundiger Zweck des Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz Slbg NatSchG 1993 lassen - auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 3, Slbg NatSchG 1993 - eine Vorgangsweise nicht zu, bei der das Gewicht von nach Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz Slbg NatschG 1993 vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen in den nach Paragraph 3, Absatz 3, Slbg NatschG 1993 vorzunehmenden Abwägungsvorgang einbezogen wird. Vielmehr ist ein zur Untersagung führendes Ergebnis der nach Paragraph 3, Absatz 3, Slbg NatSchG 1993 vorzunehmenden Interessenabwägung Tatbestandsvoraussetzung dafür, daß in den - auf anderem Abwägungsmaterial aufbauende - Abwägungsvorgang iSd Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz Slbg NatSchG 1993 eingetreten werden kann. Auf Grund des Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz Slbg NatSchG 1993 kann eine Bewilligung - wie schon aus dem Wortlaut folgt - nur dann erteilt werden, wenn die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen insgesamt eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes bewirken, die die nachteiligen Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahmen erheblich überwiegt. Die Vorschrift gebietet somit einen Abwägungsvorgang, bei dem die nachteiligen Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme auf Landschaftsbild oder Naturhaushalt der durch die Ausgleichsmaßnahmen bewirkten Verbesserung von Landschaftsbild oder Naturhaushalt gegenübergestellt werden. Die Vorschrift stel1t in eindeutiger Weise auf eine bei einer Gesamtbetrachtung ("insgesamt") festzustellende erhebliche Verbesserung von Landschaftsbild oder Naturhaushalt ab. Sie bietet keine Grundlage dafür, Ausleichsmaßnahmen, die die in Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz Slbg NatSchG 1993 umschriebene Qualifikation, nämlich - bezogen auf die Gesamtsituation - die Wirkung einer wesentlichen Verbesserung von Landschaftsbild oder Naturhaushalt, die die nachteiligen Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme erheblich überwiegt, nicht aufweisen, als das Gewicht der öffentlichen Interessen an der beabsichtigten Maßnahme vermehrende - oder auch das Gewicht der öffentlichen Interessen am Naturschutz vermindernde - Umstände bei der Interessenabwägung nach Paragraph 3, Absatz 3, Slbg NatSchG 1993 zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100128.X11

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993100128_19951023X11